Wichtige Themen in Zeiten der Corona-Krise

Auch in Zeiten der Corona-Krise wollen wir Ihnen ein hilfreicher Wegbegleiter sein. Wir verfolgen das aktuelle Geschehen ständig und haben zu Einzelthemen Arbeitsgruppen gebildet, die Ihnen zu Auskünften zur Verfügung stehen. Als erste Anhaltspunkte zu Einzelthemen haben wir Ihnen im Folgenden wertvolle Links zusammengestellt, die ständig aktuell gehalten werden.

Überblick
  1. Sammlung von hilfreichen Tipps zu Einzelthemen und zum Notfallmanagement im Unternehmen vom DIHK
  2. Bundessteuerberaterkammer: Täglich aktualisierter FAQ-Katalog zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise
  3. Rechnungslegung und Prüfung: Das IDW hat drei Fachliche Hinweise veröffentlicht, die sich damit befassen, welche Folgen das Virus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) hat. Ergänzend finden sich hier auch fachliche Hinweise zu den Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung.
  1. https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594
  2. https://www.bstbk.de/de
  3. Fachlicher Hinweis des IDW,  Teil 1, Teil 2 und Teil 3
  4. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/uebersicht-antrags-abrechnungsverfahren.pdf

Kurzarbeit

  1. Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit dem neuen Stand des KUG und FAQ etc.
  2. Formulare
  3. Sonderseite zum Thema KUG/Corona von der Bundesagentur für Arbeit

Bei Fragen rund um Ihre Abrechnung helfen wir gerne.

Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Verlängerung der bestehenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Umsetzung soll durch ein Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) sowie eine Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und eine Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld erfolgen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz muss noch im parlamentarischen Verfahren behandelt werden. Es soll gemeinsam mit den beiden genannten Verordnungen am 01.01.2021 in Kraft treten. Die Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld sollen bis zum Ende 2021 verlängert werden.

Die Bundesregierung hat Verbesserungen bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit auf den Weg gebracht!
Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten: 
- Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020
- Information des BMAS vom 29.04.2020

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte.
Die Bundesregierung wird nun zudem bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt.
Außerdem stellt das Gesetz sicher, dass ein Hinzuverdienst dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen sind erst durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden.

Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Information des BMAS vom 14.05.2020
Gesetzentwurf für das sog. Sozialschutz-Paket II vom 27.04.2020

 

Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund dafür seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 87a Abs. 3b S. 3 SGB V (sog. Schutzschirm für Praxen).

Quelle und weitere Informationen:
Aktuelle Informationen der KBV
Informationen zum Schutzschirm für Arztpraxen

  1. https://www.bmas.de/DE/Themen/
    Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/kug.html
  2. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/
    finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-
    kurzarbeitergeldformen
  3. - Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
    - Kurzarbeitergeld möglich
Kredite der Bürgschaftsbanken

Bürgschaftsbanken können in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung Kredite infolge der Corona-Krise für Ihr Unternehmen ermöglichen.

Für Kleinkredite können Sie selbst einen Antrag auf Finanzierung bei der Bürgschaftsbank stellen.
Gerne übernehmen auch wir das für Sie.

https://www.bb-nrw.de/de/aktuelles/news/detail/
Buergschaftsbank-und-NRW.BANK-helfen-
Unternehmen-bei-Finanzierungsbedarf-durch-
die-Corona-Krise/

https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

Förderkredite

Die KfW zeigt den Weg zu Krediten aus dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung auf, wobei weiterhin das sog. „Hausbankprinzip“ gilt. Sprechen Sie daher Ihre Hausbank an. Notwendige Unterlagen können wir zuarbeiten.

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/
Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
KfW-Schnellkredite
für den Mittelstand

Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Welche Maßnahmen die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand im Kern umfassen, können Sie in der Pressemitteilung vom 06.04.2020 auf der Seite des BMF nachlesen.

Der KfW-Schnellkredit 2020 (078) kann ab dem 15.04.2020 beantragt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier, auf der Seite der KfW.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 06.04.2020; Portal der KfW

Unternehmensfinanzierung - KfW-Information für Banken 21/2020

 

Zuschüsse:
Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen und Soloselbständige beschlossen

Die finanziellen Soforthilfen (Zuschüsse) von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.

  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Nordrhein-Westfalen stockt das Programm  auf:

  • bis 25.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 50 Beschäftigten.

Voraussetzung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.

Das BMWi hat eine Übersicht über die Unterstützungen für Unternehmen veröffentlicht. Unter dem Punkt „Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe“ finden Sie Informationen zur Antragstellung bei den jeweils zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Landesregierungen über ggf. darüberhinausgehende Hilfsmaßnahmen in Ihrem jeweiligen Bundesland. Einen Anhaltspunkt kann folgende Zusammenstellung liefern: https://www.fuer-gruender.de/blog/corona-soforthilfen-bundeslaender/

Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Antragstellung.


 

Selbständige

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen.

Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.

Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.

Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.

Frist zur Geltendmachung des Anspruchs

Mit dem zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche von drei auf zwölf Monate verlängert werden.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 14.05.2020 beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 15.05.2020 ebenfalls zu. Das Gesetzt kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Quelle: Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Start-Ups

Aktualisierung 07.12.2020

Mit dem 2 Mrd. Euro Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Das Maßnahmenpaket basiert auf 2 Säulen: Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:  Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen. Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1): Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.

Das am 01.04.2020 angekündigte 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-Ups steht. Mit dem Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-Ups und mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden.

Weitere Informationen können Sie dem am 11.05.2020.veröffentlichten Konzeptpapier entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 30.04.2020

Insolvenzrisiko

Aktualisiert: Nach dem nun verabschiedeten § 1 Abs. 3 COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 COVInsAG vom 01. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ausgesetzt für die Geschäftsleiter solcher Untenehmen, die im Zeitraum vom 01.November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie gestellt haben.

Mit dem sog. COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I vom 27.03.2020, S. 569 f.) sollen von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen geschützt werden.

Für betroffene Unternehmen wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Pressemitteilung des BMJV vom 16.03.2020

Was nun im Einzelnen gilt, erfahren Sie über das Informationsportal des BMJV mit umfangreichen FAQ-Katalog.

Nutzen Sie dennoch bei Bedarf juristische Unterstützung!

www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/insolvenzaussetzungsgesetz-1781394

Quelle: Portal des BMJV

Steuerliche Erleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

 

 

 

 

 

 

Fristwahrung im Steuerrecht

 

 

 

 

 

 

 

Steuern

Das Bundesfinanzministerium unterstützt die Hilfsbereitschaft und Solidarität mit der Ukraine, indem eine Reihe steuerlicher Erleichterungen und Vereinfachungen für die Helfer im Zeitraum 24.02.2022 bis 31.12.2022 bereitgestellt werden. Dies umfasst die Themen "Spendennachweis", "Sponsoring", "Arbeitslohnspende", "Umsatzsteuer-Erleichterungen bei unentgeltlicher Bereitstellung", "Steuerbefreiung für Schenkungen". Sprechen Sie uns in jedem Fall bei der jeweiligen Gestaltung an.

 

 

Stundung im vereinfachten Verfahren

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 30.6.2022 stunden. Das Finanzamt kann zudem nochmals, unter Berücksichtigung einer Ratenzahlungsvereinbarung, Anschlussstundungen bis 30.9.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!

 

 

 

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende März 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.3.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende September 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können weiterhin bis 30.6.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.03..2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2021 zu gewähren. §222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. Ggf. können über den 30.06.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für fällige Steuern bis zum 31.03.2021 und ebenso im Zeitraum 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschlägen abgesehen werden. 

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

Abgabefrist Steuererklärungen 2019 Die Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO wird für den Besteuerungszeitrum 2019 um 6 Monate bis zum 31. August 2021 verlängert, soweit nicht Einzelfallbedingungen vorliegen.  Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Abgabefristen Jahressteuererklärungen 2018:  In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit, Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärung, für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen sowie den Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung zu beantragen. Die Anträge sollen nach Möglichkeit über Elster gestellt werden.

Infolge der Coronakrise können Stundungs- und Herabsetzugsanträge von Steuerzahlungen gestellt werden. Die Nachweisanforderungen hierfür hat das BMF deutlich gesenkt. Mehr Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen.

Den Antragsvordruck der Finanzverwaltung NRW können Sie hier herunterladen.

Gerne stellen auch wir für Sie den Antrag.
 

Auf Antrag setzen die Finanzämter in NRW die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest.

Die Anleitung zur Erstattung der USt-SVZ können Sie hier herunterladen.

 

Das BMF hat einen umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht:
FAQ "Corona" (Steuern) (aktualisierter Stand: 05.06.2020)

www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Europa/Krieg-in-der-Ukraine/krieg-in-der-ukraine.html

 

 

 

 

 

 

 

 

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Corona-Steuer-Hilfegesetz

Mit Stand der Bundeskabinettsbefassung vom 06.05.2020 werden zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie weitere steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen, die zügig in den Bundestag eingebracht werden sollen:

  1. Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden.
  2. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UstG in § 27 Absatz 22 UstG soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
  3. Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei, sofern sie nicht 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
  4. Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, 19/19150) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Quellen: www.bundesregierung.de v. 06.05.2020;

- BMF, Pressemitteilung v. 06.05.2020 nebst Verweis auf den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)

- Deutscher Bundestag Online Dienste, Information vom 28.05.2020

 

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sollen schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Es setzt die steuerlichen Maßnahmen um, auf die sich der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 geeinigt hat (vgl. auch Konjunkturprogramm).
Bundestag und Bundesrat werden die Maßnahmen voraussichtlich am 29.06.2020 beschließen.

Ein BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze ist bereits in Arbeit. Einen Entwurf (Stand 23.06.2020) hat das BMF bereits veröffentlicht. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen zwischen Bund und Ländern bleibt abzuwarten.

Quelle und weitere Informationen: Gesetzentwurf der Bundesregierung: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
DStV-Information v. 15.06.2020: Drohendes Chaos durch Absenkung der Umsatzsteuersätze

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Überbrückungshilfen

Letzter Aufruf: Antragsfrist für die Coronahilfen endet am 15.06.2022

Am 15.6.2022 enden die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe IV sowie die Neustarthilfe 2022. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in seinen aktuellen Hinweisen nochmals hin. Der Grund: Die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für die Corona-Hilfen endet am 30.6.2022.

Je nachdem, ob bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt wurde, unterscheidet sich das Beantragungsverfahren für die Monate April bis Juni:

  • Wurde bislang noch kein Antrag gestellt, dann kann bis 15.6.2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
  • Wurde ein Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV für Januar bis März bereits beschieden, dann kann bis 15.6.2022 für die Monate April bis Juni 2022 ein Änderungsantrag gestellt werden.
  • Wurde der Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV für Januar bis März noch nicht beschieden, dann muss zunächst ein sog. Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV auf die Monate April bis Juni 2022 gestellt werden. Auch dies muss bis 15.6.2022 geschehen. Im Erweiterungsantrag müssen noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben gemacht werden. Es reicht, lediglich die Verlängerung selbst beantragen und durch Erklärung des Antragstellers zu bestätigen, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Der Erweiterungsantrag stellt damit eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags dar und dient vor allem der Fristwahrung. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann bis zum 30.9.2022 im Antragsportal nach Bescheidung des ursprünglichen Erstantrags über einen Änderungsantrag nachgereicht werden.

Bei der Neustarthilfe 2022 endet die Frist für die Antragsstellung von Erstanträgen ebenfalls am 15.6.2022. Für alle Erstanträge, die noch nicht beschiedene wurden, wird derzeit ein fristwahrender (vorläufiger) Bescheid verschickt, der vor dem 30.6.2022 abgerufen werden muss. Änderungsanträge bei der Neustarthilfe 2022 können ebenfalls bis 30.9.2022 gestellt werden.

 

Startschuss: Portal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen freigeschaltet

Die Schlussabrechnungen sind ebenso wie die eingereichten Anträge auf Coronahilfen über einen prüfenden Dritten einzureichen und paketweise angelegt: Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket sind zu einem späteren Zeitpunkt dann auch die Überbrückungshilfen III Plus und IV abzurechnen.

Die Prüfung der Schlussabrechnungen erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie stellen für jedes abgerechnete Programm in einem eigenständigen Schlussbescheid fest, ob ggf. Nachzahlungen an die Antragstellenden erfolgen oder zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Hintergrund der Schlussabrechnung ist, dass die Coronahilfen in der Regel auf Basis von Prognosezahlen bewilligt worden sind. Deshalb müssen alle Betroffenen nach Vorliegen der Ist-Zahlen nochmals abschließend abrechnen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Einreichung der Schlussabrechnungen für das Paket 1 muss bis zum 31.12.2022 erfolgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) macht sich angesichts der extremen Arbeitsbelastung in den Kanzleien dafür stark, diese Frist angemessen zu verlängern.

Weitere Informationen sowie ein FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung sind über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.

 

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist ab sofort die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV möglich. Sie kann für die Fördermonate Januar bis März 2022 beantragt werden. Die Anträge können bis zum 30.04.2022 gestellt werden.  Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von  mindestens 30 Prozent. 

Alle Einzelheiten können dem FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV entnommen werden. Der Katalog bietet weiterhin ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

Überbrückungshilfe III Plus kann ab dem 23.07.2021 beantragt werden, sie endet am 31.03.2022. Alle Informationen hierzu s. BMWI,  neu im Programm Verbesserungen in der Personalverwaltung, Maßnahmen zur Insolvenz Vermeidung und Förderungsmaßnahmen für die Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Einzelheiten können dem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus entnommen werden. 

 

Überbrückungshilfe Phase 3 / Antragstellung bis zum 31. August 2021 möglich - Verfahren für die regulären Zahlungen gestartet 

Stand 20. April 2021 Erweiterung für die Überbrückungshilfe III, u. a. Eigenkapitalzufluss für schwer betroffene Unternehmen

Akualisierte Ergänzung Überbrückungshilfe III kann ab sofort auch oberhalb der bisher gültigen Umsatzhöchstgrenze von 750 Mio. Euro beantragt werden. Grundlage sind die Auswirkungen der Bund-Länder-Beschlüsse.

Seit dem 10. Februar i2021 ist das bundeseinheitliche Portal zur Überbrückungshilfe III freigeschaltet. Sie wird ebenso wie die Überbrückungshilfen der ersten und zweiten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt. Neu ist, dass nur noch ein Antragskriterium gilt, es muss in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über einen prüfenden Dritten, also StB, WP, vBP oder RA. Die Überbrückungshilfe III  kann komplett unabhängig von den vorausgehenden Überbrückungshilfen I und II beantragt werden. Ausdrücklicher Hinweis: Die Überbrückungshilfe III unterliegt der Einkommen- und bzw. Körperschaftsteuer, bei Gewerbetreibenden erhöht sie auch das Jahresergebnis der Gewerbesteuer. Nicht berücksichtigt wird sie bei der Steuervorauszahlung 2021, auch entfällt die Umsatzusteuer.

Die bisherigen Überbrückungshilfen sollen über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden. Die geplante Überbückungshilfe III soll eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 haben. Es soll im Vergleich zur Überbrückungshilfe II weitere Verbesserungen geben bspw. bei der Absetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Zudem gibt es einen neuen Baustein: "Neustarthilfe für Soloselbständige".

!! Überbrückungshilfe II: Anträge noch bis zum 31. März 2021 möglich !!

Neues Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung. Stand 03.02.2021 Aufgrund der "Kleinbeihilfenregelung" auf bis zu 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen wird der Verlustnachweis nicht mehr verlangt!

Überbrückungshilfe Phase 2: Ab sofort können laut Mitteilung des BMWi unter dem bundeseinheitlichen Portal www.überbrueckungshilfe-unternehmen.de kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbständige und Freiberufler, die durch die stattlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt - allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.03.2021 für die Fördermonate September bis Dezember 2021.

 

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein Programm für Überbrückungshilfen geeinigt.

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt. Sie gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinender unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

 

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“

 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe/

Neustarthilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Novemberhilfe/

Dezemberhilfe

 

 

Corona-Neustarthilfen: Frist für Endarbrechnung bis zum 31.03.2023 verlängert

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten bis zum 31.3.2023 verlängert. Der DStV begrüßt dies als wichtiges Signal an die Betroffenen. Er hatte sich gemeinsam mit der BStBK für eine Verlängerung ausgesprochen.

Die Informationen zur Endabrechnung der Neustarthilfen sollen nach Auskunft des BMWK unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de in Kürze entsprechend aktualisiert werden. Dort befindet sich auch der Zugangslink zur Endabrechnung.

 

Corona-Wirtschaftshilfen: Anträge für die Neustarthilfe 2022 können seit dem 14.01.2022 unmittelbar beantragt werden. Seit dem 21.01.2022 gibt es ein Antragspostfach für Direktantragstellende und ab dem 11.02.2022 kann die Neustarthilfe auch über prüfende Dritte beantragt werden.

Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Es können – wie auch schon in der Neustarthilfe – neben Soloselbständigen auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Neustarthilfe: Antragstellung ist - wenn gewünscht - auch über Prüfende Dritte möglcih.

Stand Mitte April: Direktanträge für Personengesellschaften können gestellt werden.

Neustarthilfe für Soloselbständige. Soloselbständige können unter bestimmten Voraussetzungen im Förderzeitrum 01.01.2021 bis 30.06.2021 wegen Corona begründeter Einbußen Neustarthilfe beantragen. Die Antragsfrist endet am 31.8.2021. Der Antrag muss vom Soloselbstständigen selbst gestellt werden. Voraussetzung ist, dass innerhalb der Überbrückungshilfe III keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.
 

 

Änderungsanträge für bereits gestellte Anträge  für die November- und Dezemberhilfe sind noch bis zum 31.07.2021 möglich.

Aktualisierung der November- und Dezemberhilfe bei Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie - Antragsvoraussetzungen prüfen. Stand 17. März 2021

Anträge auf erweiterte November- und Dezemberhilfe ab sofort möglich, dies umfasst auch einen Finanzbedarf von über zwei Millionen Euro.

Das BMWi verbessert - Zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfen:

Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. Euro

Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 % (bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe  der ungedeckten Fixkosten.

Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Die Unternehem können frei entscheiden, auf welchen Beihilferrahmen sie ihren Antrag stützen. 

Das BMWi verlängert einheitlich die Fristen auf den 30.04.2021.

Das BMWi hat in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Organisationen einen FAQ-Katalog zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe mit Antworten auf häufig gestellte Fragen bereitgestellt. Der FAQ-Katalog liegt in einer aktualisierten Fassung vor. Die Anpassung sind dort kursiv kenntlich gemacht. Enthalten sind unter anderem Klarstellungen und Verfahrenserleichterungen, für die sich u.a. der DStV stark gemacht hatte, wenn es etwas um den Nachweis des erforderlichen Umsatzrückgangs geht (vgl. Ziff. 3.6.des Katalogs).

Anträge für die Dezemberhilfe können ab sofort bis zum 31.03.2021 gestellt werden, ebenfalls unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. DStV und BStBK haben zur Unterstützung in der Praxis ein Excel-Tool zur Feststellung der Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit vom Lockdown für die November- und Dezemberhilfe bereitgestellt.

Achtung: Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 50.00 Euro ist, reicht abweichend von der Gesamtbetrachtung des Kalenderjahres 2019 aus Vereinfachungsgründen der Nachweis einer indirekten Betroffenheit auch durch Betrachtung des 4. Quartals 2019 aus, wenn der Gesamtumsatz für dieses Quartal im Verhältnis zum Jahresumsatz 2019 innerhalb einer Spanne von 15 bis 35 % liegt.

Die Novemberhilfe mit einem Umfang von ca. 15 Milliarden Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, deren wirtschaftliche Tätigkeit von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

  1. Soloselbständige können einen Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst erstellen, sofern sie über ein Elster-Zertifikat verfügen. Andere Unternehmen stellen den Antrag über einen prüfenden Dritten, das heißt über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
  2. Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe findet soweit möglich ein automatisierter Abgleich mit Daten der Finanzverwaltung statt.
  3. Die Antragstelllung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/uebersicht-antrags-abrechnungsverfahren.pdf

 

 

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

www.bmwi.de

 

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über die Plattform

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/kurzanleitung-zur-erstellung-eines-aenderungsantrages.html

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Konjunkturprogramm

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt.

Die vollständigen Ergebnisse des Koalitionsausschusses finden Sie hier: Ergebnis Koalitionsausschuss 03.06.2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“

 
Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Fristen für den Beginn der Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen um drei Monate zu verschieben. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat sind über diese Vorschläge informiert. Die Kommission zählt darauf, dass beide Institutionen diese Vorschläge so bald wie möglich verabschieden, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben.

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz soll das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, durch ein BMF-Schreiben Fristverlängerungen bei der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen anzuordnen, soweit die unionsrechtlichen Vorgaben dies ermöglichen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Quellen:

- European Commission: Proposal for a COUNCIL DIRECTIVEamending Directive 2011/16/EU to address the urgent need for deferring certain time limits for the filing and exchange of information in the field of taxation due to the COVID-19 pandemic, COM(2020) 197 final

- EC Representations Newsroom v. 11.05.2020

Verlustrücktrag

Liquiditätshilfe für Unternehmen die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen:

Unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen.

Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Absatz 1 Satz 1 EStG) abzuziehen. Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.

Die konkreten Details entnehmen Sie bitte dem BMF Schreiben vom 24.04.2020

Quelle: BMF Schreiben vom 24.04.2020
Corona-Sonderzahlung an Ihre MitarbeiterZur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen als Bar- oder Sachlohn bis zu einem Betrag von  € 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Für die Rechssicherheit wurde mittlerweile eine entsprechend gesetzliche Regelung in § 3 Nr. 11a EStG geschaffen.

Sprechen Sie uns an.

Quelle:www.bundesfinanzministerium.de

FAQ

Lohnsteueranmeldungen

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden.

Voraussetzung ist, dass sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Bereits zuvor hatten NRW zweimonatige Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen für März bzw. das erste Quartal gewährt. (Pressemitteilung NRW v. 02.04.2020)

Quelle: BMF-Schreiben vom 23.04.2020
Umsatzsteuersatz für Gastronomiegewerbe

Berichterstattungen zufolge einigte sich der Koalitionsausschuss darauf den Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie vorübergehend zu senken.

Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten wird demnach ab dem 01.07 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt.

Getränke sind von der Regelung ausgenommen.

Das Bundeskabinett hat sich auf die vorübergehende Senkung am 06.05.2020 verständigt. Bundestag und Bun-desrat müssen noch zustimmen.

Quelle: www.tagesschau.de vom 23.04.2020;
www.bundesregierung.de v. 06.05.2020
Arbeitsrecht

Einen Überblick über arbeitsrechtliche Themen liefern das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Weitrere detaillierte Informationen und allgemeine Hinweise zu den arbeitsrechtlichen Folgen der Pandemie sind unter anderem hier abrufbar:

BDA: Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

Arbeitsrechtliche Informationen des Juris-Portals

 
Ausfallhonorar für Künstler

Die Bundesregierung ermöglicht es Kulturinstitutionen ab dem 29.04.2020, Honorare an Künstler für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden.

Weitere Informationen erhalten sie unter folgenden Links:
- Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020
- Informationen der Bundesregierung zu Hilfen für Künstler und Kreative

 

Ansprüche nach dem InfSchG
 

  1.  Betrieb unter Quarantäne gesetzt
     
  2. Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas geplant

Anträge nach § 56 Infektionsschutzgesetz können nur noch in elektronischer Form eingereicht werden.

  1. Sofern Ihr Betrieb infolge eines Corona-Verdachtsfalls von Amts wegen unter Quarantäne gesetzt wird, können Sie sich auf der Seite des LWL informieren und Anträge für Entschädigungen nach dem InfSchG stellen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
     
  2. Für Sorgeberechtige von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, die ihre Kinder aufgrund von behördlicher Schließung von Schulen und Kitas selbst betreuen müssen, soll eine Entschädigung gewährt werden.

     

    Voraussetzungen, Höchstbetrag, Infos wann ein Verdienstausfall besteht etc., erfahren Sie in dem Informationsportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

www.ifsg-online.de

https://www.lwl-soziales

  1. entschaedigungsrecht.de/de/
     
  2. Quelle: Portal des BMAS
Notfall-Kinderzuschlag

Die Bundesregierung hat in der Corona-Krise den Kinderzuschlag (KiZ) vorübergehend zum Notfall-KiZ ausgeweitet. Mit der Ausweitung soll insbesondere Familien geholfen werden, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen. Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige oder Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben.

Die Antragstellung ist ab dem 01.04.2020 möglich und die Familien müssen nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachweisen. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. 

Informieren Sie sich auf dem Portal des Bundesfamilienministeriums.

 

Die Beantragung des Notfall-KiZ ist online möglich:
Antragstellung über das Portal der Bundesagentur für Arbeit

Quelle:  Portal des BMFSFJ
Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Das BMAS sieht eine Flexibilisierung der Lohnfortzahlung bei der Kinderbetreuung vor. Nach § 616 BGB war allerdings nach derzeitiger Rechtslage die Lohnfortzahlung bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz wegen Kinderbetreuung auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.


Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, könnten auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen. Arbeitnehmer könnten auch die Möglichkeit wahrnehmen, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.
Inzwischen wurde in das Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen.
Er gilt für Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Quelle und Informationen:
Information der Bundesregierung vom 20.05.2020
Sonderzahlungen (Beihilfen)
an Arbeitnehmer

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Pressemitteilung vom 03.04.2020 des BMF

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 03.04.2020
Mindestlohn
in der Alten- u. ambulanten Krankenpflege

Für Beschäftigte in der Alten- und ambulanten Krankenpflege sollen die Mindestlöhne steigen. Das regelt der Entwurf einer Verordnung des BMAS, mit der sich das Kabinett am 22.04.2020 befasst hat. Das BMAS wird die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche nun kurzfristig erlassen. Sie soll laut Mitteilung der Bundesregierung vom 22.04.2020 am 1. Mai 2020 in Kraft treten.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 22.04.2020
Bonus für Pflegekräfte

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf den Weg gebracht:

Angesichts der Belastung während der Pandemie sollen Pflegekräfte einen Anspruch auf eine einmalige Prämie von bis zu 1.000 Euro erhalten.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29.04.2020

Der Bundestag hat das Gesetz am 14.05.2020 beschlossen. Der Bundesrat hat nur einen Tag später zugestimmt. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BGBl. 2020 I, S. 1018

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29.04.2020

Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020

 

Arbeitsunfähigkeit

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die zuletzt bis zum 18.05.2020 befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nochmals verlängert wird, und zwar bis zum 31.05.2020. Danach soll die Regelung auslaufen.

Die Regelung gilt bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen. Hier darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese die Ausstellung einer AU-Bescheinigung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese sodann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

 
Hilfen für Zahnärzte und Therapeuten

Therapeuten, Zahnärzte und besondere Rehaeinrichtungen, die Corona-bedingt einbrechende Patientenzahlen verzeichnen, erhalten Unterstützung durch einen finanziellen Schutzschirm.

Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten erhalten 40 % der Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 als Einmalzuschuss.

Zahnärzte bekommen zunächst 90 % der Vergütung aus dem letzten Jahr. Es handelt sich um eine Liquiditätshilfe, die zurückzuzahlen ist.

Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen erhalten wie zuvor schon stationäre Rehabilitationseinrichtungen gem. § 111d SGB V 60 % ihrer Einnahmeausfälle.

Die Regelungen treten mit dem 5. Mai 2020 in Kraft. Bereits im März sind Regelungen zu Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 87a Abs. 3b S. 3 SGB V in Kraft getreten (sog. Schutzschirm für Praxen).

Quelle und weitere Informationen:

Nachrichten des RND vom 4.5.2020 ;

Informationen der KZBV vom 4.5.2020;

COVID-19-Versorgungstrukturen-Schutzverordnung vom 30.04.2020;

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020

Hilfe für Studierende

Das Bundesbildungsministerium stellt Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen bereit. Konkret: Studierende können ab Anfang Mai bei der KfW ein zinsloses Darlehen beantragen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat. Das Darlehen kann unbürokratisch online beantragt werden. Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten soll der Studienkredit von Juli 2020 bis März 2021 eröfffnet werden. Neben der Hilfe über die KfW werden darüber hinaus von dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort zur Verfügung stellen. Mit diesem Geld soll denjenigen Studierenden in nachweislich besonders akuter Notlage geholfen werden, die ganz unmittelbar Hilfe benötigen und keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können.

Der Bundesrat am 15.05.2020 dem vom Bundestag am 07.05.2020 beschlossenen "Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz" zugestimmt.: Danach können die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungsphase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu sechs Monaten verlängert werden - vorausgesetzt, sie bestehen zwischen 1. März und 30. September 2020. Das Gesetzt enthält Verbesserungen für BAföG-Empfängerinnen und Empfänger: Sie richten sich speziell an solche Studierende, die sich in der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren: Arbeiten sie in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, dann können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Pressemitteilung v. 30.04.2020

Deutscher Bundestag, Kurzinformation v. 07.05.2020

Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (BT Drs. 19/18699)

Veranstaltungsrecht
Gutscheinlösung
Der Bundestag hat am 14.05.2020 den Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht angenommen. Der Bundesrat hat am 15.05.2020 zugestimmt. Beschlossen wurde eine Gutscheinlösung für Inhaber von Eintrittskarten. Veranstalter sollen Verbraucheren wegen des Corona-bedingten Ausfalls einer Veranstaltung anstatt der ihnen zustehenden Rückzahlung des Kartenpreises auch einen Gutschein ausstellen können.

Quelle und weitere Informartionen:

- Gesetzentwurf (19/18697) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/19218)
- Mitteilung der Bundesregierung vom 14.05.2020
- Informationen des BMJV

ReiseveranstalterDie Bundesregierung hat am 20.05.2020 Eckpunkte zur Unterstützung für die Reisebranche beschlossen. Bei abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten - anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Veranstalter sollen in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden.
Die Bundesregierung kommt damit den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach.
Den Inhalt der Eckpunkte erfahren Sie hier.
 
ElterngeldDer Dt. Bundestag hat am 07.05.2020 einen Gesetzentwurf für Anpassungsmaßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Nach der Beschlussfassung im Bundesrat am 15.05.2020 sollen die Anpassungen nach Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.Quelle und weitere Informationen:
- Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
- Information der Bundesregierung vom 07.05.2020
- Information des BMFSFJ vom 07.05.2020
- Gesetzentwurf, BT-Drs. 19/18698
Reform der KfZ-Steuer

Die Bundesregierung hat am 12.06.2020 den Gesetzentwurf zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Der Entwurf enthält insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten:


• Stärkere Gewichtung der CO2-Werte bei den Steuersätzen für Pkw
• Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge
• Förderung von emissionsärmeren Pkw
• Gewichtsbezogene Steuersätze bei Nutzfahrzeugen bis 3,5 t


Die Bundesregierung setzt mit dem Gesetzentwurf Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 und des vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 beschlossenen Konjunktur- und Zukunftspakets um. Quelle: Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Quelle: Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Sonderregelungen für GrenzpendlerWenn Arbeitnehmer, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home-Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt. Das Bundesministerium der Finanzen strebt an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. 
Ausbildungsprämie

Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" sieht Maßnahmen von insgesamt 500 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 vor. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
 

Quelle und weitere Informationen:
Information der Bundesregierung vom 24.06.2020

Gemeinsame Pressemitteilung von BMWi, BMAS und BMBF vom 24.06.2020

 

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